Worum geht es im Verfahren?

Am 3. September 2026 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) ein für die KI-Branche zentrales Verfahren (Az. I ZR 281/25). Im Kern geht es um die Frage, ob das Vervielfältigen einer urheberrechtlich geschützten Fotografie beim Aufbau eines Datensatzes für das Training generativer Künstlicher Intelligenz das Urheberrecht des Fotografen verletzt.

Kläger ist ein Fotograf. Beklagter ist ein gemeinnütziger Verein, der einen frei zugänglichen Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren bereitstellt. Dieser Datensatz enthält die Bilder selbst nicht, sondern Hyperlinks zu öffentlich abrufbaren Bildern samt einer Beschreibung des jeweiligen Bildinhalts. Er kann zum Training generativer KI genutzt werden.

Zur Erstellung des Datensatzes lud der Verein Bilder anhand vorhandener URLs herunter und prüfte per Software, ob die hinterlegte Beschreibung tatsächlich zum Bildinhalt passt; nicht hinreichend übereinstimmende Bilder wurden aussortiert. Dabei wurde auch das Vorschaubild einer Fotografie des Klägers heruntergeladen, das auf der Seite einer Bildagentur eingestellt war. Die Agentur hatte auf ihrer Website automatisierte Zugriffe durch Programme oder Bots untersagt. Der Fotograf sieht hierin eine Verletzung seines Urheberrechts und nimmt den Verein auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Sowohl das Landgericht Hamburg (Urteil vom 27. September 2024, Az. 310 O 227/23) als auch das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. 5 U 104/24) wiesen die Klage ab.

Zwar liege im Download des Vorschaubilds eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG. Diese sei jedoch durch die urheberrechtlichen Schranken zum Text und Data Mining gerechtfertigt:

  • § 44b UrhG erlaubt Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke für die automatisierte Analyse (Text und Data Mining), sofern sich der Rechtsinhaber diese Nutzung nicht vorbehalten hat. Ein solcher Vorbehalt ist bei online zugänglichen Werken nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Dass sein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt im maßgeblichen Zeitraum maschinenlesbar war, konnte der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht darlegen.
  • § 60d UrhG erlaubt Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung durch nicht kommerzielle Forschungsorganisationen. Das Gericht ordnete den beklagten Verein als Forschungsorganisation ein und sah den Open-Source-Charakter des Datensatzes als unschädlich an – auch wenn dieser von kommerziellen KI-Anbietern genutzt werden kann.

Die offene Frage vor dem BGH

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Fotograf seinen Unterlassungsanspruch weiter. Der BGH muss nun höchstrichterlich klären, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vervielfältigen geschützter Werke beim Aufbau von KI-Trainingsdatensätzen von den Schranken der §§ 44b, 60d UrhG gedeckt ist – und welche Anforderungen an einen wirksamen, maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt zu stellen sind.

Warum das Verfahren praktisch wichtig ist

Die Entscheidung betrifft alle, die KI-Modelle entwickeln, Trainingsdaten bereitstellen oder eigene Inhalte vor der KI-Nutzung schützen möchten:

  • Für Rechteinhaber rückt die Frage in den Vordergrund, wie ein Nutzungsvorbehalt technisch – also maschinenlesbar – ausgestaltet sein muss, um Wirkung zu entfalten.
  • Für KI-Anbieter und Datensatz-Ersteller geht es um die Reichweite der §§ 44b und 60d UrhG sowie um die Abgrenzung zwischen wissenschaftlicher Forschung und kommerzieller Nutzung.
  • Im Zusammenspiel mit der KI-Verordnung (EU AI Act) gewinnen Pflichten zur Beachtung von Rechtsvorbehalten und zur Transparenz über verwendete Trainingsdaten zusätzlich an Bedeutung.

Bis zur Entscheidung des BGH bleibt die Rechtslage in zentralen Punkten offen. Unternehmen, die KI einsetzen oder Inhalte veröffentlichen, sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten.

Quellen und weiterführende Links

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 085/2026 vom 20. Mai 2026 (Verhandlungstermin in Sachen I ZR 281/25): bundesgerichtshof.de
  • Vorinstanzen: Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 5 U 104/24); Landgericht Hamburg, Urteil vom 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23).