Wie Rechteinhaber einen wirksamen, maschinenlesbaren Vorbehalt gegen Text und Data Mining setzen, was die Rechtsprechung verlangt und wo die Grenzen liegen
Texte, Fotos, Musik und Illustrationen sind begehrtes Trainingsmaterial für KI-Modelle. Das deutsche Urheberrecht erlaubt die automatisierte Auswertung frei zugänglicher Werke im Grundsatz, gibt Rechteinhabern aber ein Mittel an die Hand, um sich dagegen zu wehren: den Nutzungsvorbehalt. Ein Opt-out gegen KI-Training ist jedoch nur wirksam, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Hürden im LAION-Verfahren konkretisiert, der Bundesgerichtshof will am 17. Dezember 2026 eine Entscheidung verkünden. Dieser Beitrag erklärt, wie ein Vorbehalt rechtssicher erklärt wird, welche technischen Mittel sich eignen und was Rechteinhaber tun können, wenn ihre Werke dennoch genutzt werden.
Rechtsgrundlage: Text und Data Mining nach § 44b UrhG
Text und Data Mining ist nach § 44b Abs. 1 UrhG die automatisierte Analyse einzelner oder mehrerer digitaler oder digitalisierter Werke, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Nach § 44b Abs. 2 UrhG sind Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke für das Text und Data Mining zulässig; sie sind zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind. Die Vorschrift setzt Art. 4 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 um.
Entscheidend ist § 44b Abs. 3 UrhG: Die Nutzung ist nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sie sich nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Für Werke, die nicht online zugänglich sind, etwa gedruckte Bücher oder Datenträger, genügt ein Vorbehalt in anderer geeigneter Form, zum Beispiel im Impressum eines Buchs oder in Lizenzbedingungen.
Ob die Schranke das Training generativer KI überhaupt erfasst, war lange umstritten. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Anwendbarkeit von § 44b UrhG im Zusammenhang mit der Erstellung eines Trainingsdatensatzes bejaht. Offen und Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, wie weit diese Beurteilung reicht. Unabhängig davon hat das Landgericht München I im Verfahren der GEMA gegen OpenAI entschieden, dass die Schranke eine Memorisierung geschützter Werke im Modell nicht deckt (Urteil vom 11. November 2025, 42 O 14139/24, nicht rechtskräftig).
Lassen Sie prüfen, ob Ihre Werke online zugänglich sind und in welcher Form ein Vorbehalt deshalb erklärt werden muss.
Das LAION-Verfahren: Was die Gerichte zum Opt-out gesagt haben
Im LAION-Verfahren klagte ein Fotograf gegen einen gemeinnützigen Verein, der für einen öffentlich zugänglichen Bild-Text-Datensatz Bilder aus dem Internet heruntergeladen und ausgewertet hatte, darunter ein Foto des Klägers von der Website einer Bildagentur. Die Nutzungsbedingungen der Agentur enthielten einen in natürlicher Sprache formulierten Hinweis, der als Verbot automatisierter Auswertung verstanden werden konnte.
Landgericht Hamburg
Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab und stützte sich vorrangig auf die Schranke für Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d UrhG (Urteil vom 27. September 2024, 310 O 227/23). In einem obiter dictum zeigte es sich offen dafür, dass auch ein in natürlicher Sprache verfasster Vorbehalt maschinenlesbar sein könne, weil KI-Anwendungen natürliche Sprache verarbeiten können.
Oberlandesgericht Hamburg
Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung zurück (Urteil vom 10. Dezember 2025, 5 U 104/24). Es hielt § 44b UrhG für anwendbar und stellte klar, dass der Rechteinhaber darlegen und beweisen muss, dass ein Vorbehalt zum Zeitpunkt der Nutzung maschinenlesbar war. Dieser Nachweis gelang für den in natürlicher Sprache formulierten Vorbehalt nicht. Zugleich hat das Gericht Vorbehalte, die ein Plattformbetreiber mit Zustimmung des Urhebers erklärt, dem Urheber zugerechnet. Die Revision wurde zugelassen.
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat am 3. September 2026 über die Revision verhandelt (I ZR 281/25) und einen Verkündungstermin für den 17. Dezember 2026 bestimmt. Nach Berichten über die Verhandlung sieht der Senat unionsrechtlichen Klärungsbedarf, sodass auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof möglich ist. Hintergründe zum Verfahren erläutert unser Beitrag KI-Training und Urheberrecht: Der BGH verhandelt den Fall LAION.
Lassen Sie Ihre bestehenden Vorbehalte im Licht dieser Rechtsprechung prüfen, denn ein nur in Nutzungsbedingungen formulierter Hinweis birgt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts erhebliche Beweisrisiken.
Opt-out richtig erklären: Maschinenlesbare Mittel in der Praxis
Weil der Maßstab der Maschinenlesbarkeit noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, empfiehlt sich eine mehrstufige Strategie, die verschiedene Mittel kombiniert:
- robots.txt: Über das Robots Exclusion Protocol lassen sich bestimmte Crawler von einer Website ausschließen. Bekannte KI-bezogene Crawler oder Steuerungskennungen sind etwa GPTBot, Google-Extended oder CCBot. Die Liste ändert sich, und robots.txt steuert nur Crawler, die sich daran halten.
- TDM-Vorbehalt in HTTP-Headern und Meta-Tags: Das in einer W3C Community Group entwickelte TDM Reservation Protocol ermöglicht es, einen Vorbehalt für Text und Data Mining über HTTP-Header, HTML-Meta-Tags oder eine Datei auf dem Server maschinenlesbar zu erklären.
- Metadaten in Dateien: Bei Bildern lassen sich Vorbehalte in eingebetteten Metadaten hinterlegen, etwa über entsprechende Felder im IPTC-Standard; so bleibt der Vorbehalt auch bei Weitergabe der Datei erhalten, sofern die Metadaten nicht entfernt werden.
- Vorbehalt in natürlicher Sprache: Zusätzlich sollte ein klar formulierter Vorbehalt in Nutzungsbedingungen und Impressum stehen. Er ersetzt die technischen Mittel nicht, dokumentiert aber den Willen des Rechteinhabers und hilft bei nicht online zugänglichen Werken.
- Plattformen und Lizenznehmer: Wer Werke über Agenturen, Verlage oder Plattformen vertreibt, sollte vertraglich sicherstellen, dass diese in seinem Auftrag einen maschinenlesbaren Vorbehalt erklären.
Für die Beweisführung ist die Dokumentation entscheidend. Weil es nach dem Oberlandesgericht Hamburg auf den Zeitpunkt der Nutzung ankommt, sollten Rechteinhaber festhalten, seit wann welcher Vorbehalt in welcher Form bestand, etwa durch datierte Sicherungen der robots.txt, Screenshots, Versionsverläufe und Archivaufnahmen.
Lassen Sie Ihren Opt-out technisch und rechtlich gemeinsam umsetzen, denn ein Vorbehalt, der nur an einer Stelle besteht oder nicht dokumentiert ist, bietet im Streitfall wenig Schutz.
Grenzen des Opt-outs: Forschung, Altfälle und Durchsetzung
Kein Vorbehalt gegen Forschungszwecke
Der Nutzungsvorbehalt wirkt nur gegenüber § 44b UrhG. Die Schranke für Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d UrhG kennt keinen Opt-out. Sie begünstigt insbesondere Forschungsorganisationen, die nicht kommerziell tätig sind, ihre Gewinne in die Forschung reinvestieren oder im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind. Im LAION-Verfahren haben die Instanzgerichte diese Schranke auf den gemeinnützigen Verein angewandt.
Zeitpunkt und bereits erfolgte Nutzungen
Ein Vorbehalt wirkt nach dem Wortlaut des § 44b Abs. 3 UrhG auf Nutzungen, die nach seiner Erklärung stattfinden. Wurden Werke bereits zuvor rechtmäßig im Rahmen der Schranke vervielfältigt, lässt sich dies durch einen späteren Vorbehalt nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Umso wichtiger ist es, Vorbehalte frühzeitig zu setzen.
Praktische Durchsetzung
Nicht alle Crawler respektieren maschinenlesbare Vorbehalte, und Anbieter mit Sitz außerhalb der EU sind schwerer zu erreichen. Hier hilft die KI-Verordnung: Nach Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025 eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts einführen, die insbesondere Vorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie mit modernsten Technologien ermittelt und einhält. Nach Art. 53 Abs. 1 lit. d KI-VO müssen sie eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen. Unterzeichner des Verhaltenskodex für solche Modelle haben sich zudem verpflichtet, beim Crawling robots.txt und weitere geeignete maschinenlesbare Protokolle zu beachten und eine Kontaktstelle für Beschwerden von Rechteinhabern einzurichten.
Lassen Sie prüfen, ob Ihre Werke unter eine Schranke ohne Opt-out fallen könnten, und nutzen Sie die Transparenzpflichten der KI-Verordnung, um Nutzungen nachzuvollziehen.
Wenn Werke trotz Opt-out genutzt werden: Ansprüche und Vorgehen
Wird ein Werk trotz wirksamen Vorbehalts für Text und Data Mining vervielfältigt, greift die Schranke des § 44b UrhG nicht. Liegt auch keine andere Schranke oder Lizenz vor, ist die Vervielfältigung rechtswidrig. Rechteinhaber können dann nach § 97 UrhG Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz verlangen, typischerweise berechnet als angemessene Lizenzgebühr. Ergänzend kommen Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG und in Betracht, rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke nach § 98 UrhG vernichten zu lassen.
Die praktische Durchsetzung verlangt eine sorgfältige Vorbereitung:
- Nachweis des Vorbehalts: datierte Belege, dass ein maschinenlesbarer Vorbehalt zum Zeitpunkt der Nutzung bestand.
- Nachweis der Nutzung: Hinweise aus Trainingsdatensätzen, der Zusammenfassung nach Art. 53 Abs. 1 lit. d KI-VO, Server-Logs, Crawler-Kennungen oder Modellausgaben, die geschützte Inhalte wiedergeben.
- Richtiger Anspruchsgegner: Ersteller eines Datensatzes, Trainer des Modells oder Betreiber eines Dienstes können unterschiedliche Verantwortliche sein.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht: bei internationalen Anbietern gesondert zu prüfen.
- Außergerichtliche Schritte: Beschwerde bei der Kontaktstelle des Anbieters, Abmahnung mit Unterlassungsforderung oder Lizenzverhandlung.
Neben der Abwehr kann ein Opt-out auch Verhandlungsposition schaffen. Einige KI-Anbieter schließen Lizenzvereinbarungen mit Verlagen, Bildagenturen und Verwertungsgesellschaften. Ein dokumentierter Vorbehalt macht deutlich, dass eine Nutzung nur gegen Vergütung erfolgen soll. Worauf es bei der Gestaltung solcher Vereinbarungen ankommt, erläutert unser Beitrag zu Klauseln in KI-Verträgen.
Lassen Sie mögliche Rechtsverletzungen durch KI-Training mit Beweissicherung vorbereiten, bevor Sie Anbieter kontaktieren.
Checkliste: Opt-out gegen KI-Training rechtssicher umsetzen
Die folgenden Schritte helfen Rechteinhabern, Verlagen, Agenturen und Unternehmen mit eigenen Inhalten, einen belastbaren Vorbehalt zu setzen:
- Bestandsaufnahme: welche Werke online zugänglich sind, wo sie liegen und wer über sie verfügen darf.
- Strategie festlegen: vollständiger Ausschluss, Ausschluss nur für KI-Training oder Öffnung gegen Lizenz; Auswirkungen auf Auffindbarkeit in Suchmaschinen und KI-Suchdiensten bedenken.
- robots.txt anpassen: relevante Crawler ausschließen und die Liste regelmäßig aktualisieren.
- TDM-Vorbehalt technisch erklären: über HTTP-Header, Meta-Tags oder Server-Dateien nach anerkannten Protokollen.
- Metadaten pflegen: Vorbehalte in Bild-, Audio- und Dokumentdateien einbetten.
- Nutzungsbedingungen und Impressum: klaren Vorbehalt in natürlicher Sprache ergänzen.
- Verträge anpassen: Plattformen, Agenturen und Lizenznehmer zur Erklärung und Beachtung des Vorbehalts verpflichten.
- Dokumentieren: Zeitpunkt und Form aller Vorbehalte laufend sichern.
- Beobachten: Veröffentlichungen nach Art. 53 Abs. 1 lit. d KI-VO, Crawler-Aktivität und Modellausgaben verfolgen.
- Rechtsprechung verfolgen: die für den 17. Dezember 2026 angekündigte Entscheidung des Bundesgerichtshofs und eine mögliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Blick behalten.
Welche Rechte an KI-generierten Inhalten bestehen und wie sich Urheberrecht und KI im Übrigen zueinander verhalten, erläutert unser Pillar-Beitrag zu KI und Urheberrecht.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung zum Opt-out gegen KI-Training?
Anwaltliche Beratung ist sinnvoll für Rechteinhaber mit wirtschaftlich bedeutsamen Werkbeständen, etwa Verlage, Bildagenturen, Musikunternehmen, Medienhäuser und Kreativschaffende, aber auch für Unternehmen mit umfangreichen eigenen Inhalten. Weil der Maßstab der Maschinenlesbarkeit höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kommt es auf eine Strategie an, die mehrere Mittel kombiniert, vertraglich abgesichert und beweissicher dokumentiert ist.
Besteht der Verdacht, dass Werke trotz Vorbehalts für Trainingsdatensätze oder Modelle genutzt wurden, geht es um Beweissicherung, die Auswahl des richtigen Anspruchsgegners, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und gegebenenfalls um Lizenzverhandlungen.
Rogert & Ulbrich berät Rechteinhaber zur rechtssicheren Erklärung von Nutzungsvorbehalten, gestaltet Lizenz- und Plattformverträge und verfolgt Ansprüche gegen Anbieter, die Werke unberechtigt für KI-Training nutzen. Umgekehrt unterstützt die Kanzlei Unternehmen, die Trainingsdaten rechtssicher beschaffen wollen. Vom Sitz in Düsseldorf aus arbeitet die Kanzlei bundesweit auf Deutsch, Englisch und Niederländisch, was bei internationalen KI-Anbietern die Durchsetzung erleichtert.
Lassen Sie Ihren Nutzungsvorbehalt prüfen oder mögliche Rechtsverletzungen bewerten und vereinbaren Sie eine Ersteinschätzung.
Fazit: Ein wirksamer Opt-out braucht Technik, Vertrag und Dokumentation
Nach § 44b Abs. 3 UrhG können Rechteinhaber sich Text und Data Mining und damit auch die Auswertung ihrer Werke für KI-Trainingsdatensätze vorbehalten. Bei online zugänglichen Werken muss der Vorbehalt maschinenlesbar sein. Das Oberlandesgericht Hamburg verlangt vom Rechteinhaber den Nachweis, dass der Vorbehalt zum Zeitpunkt der Nutzung maschinenlesbar war, und hat einen nur in natürlicher Sprache formulierten Vorbehalt im entschiedenen Fall nicht genügen lassen. Der Bundesgerichtshof will am 17. Dezember 2026 entscheiden, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist möglich.
Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Rechteinhaber robots.txt, TDM-Vorbehalte in Headern und Meta-Tags, Metadaten und natürlichsprachliche Hinweise kombinieren, Plattformen vertraglich einbinden und alle Vorbehalte datiert dokumentieren. Gegen Forschungsnutzungen nach § 60d UrhG hilft der Vorbehalt nicht. Wird er missachtet, bestehen Ansprüche nach §§ 97 ff. UrhG, deren Durchsetzung die Transparenzpflichten der KI-Verordnung erleichtern.
Rechtsstand: 15. September 2026. Berücksichtigt sind das UrhG, die Richtlinie (EU) 2019/790, die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und die genannten Entscheidungen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 281/25 stand zum Rechtsstand noch aus.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Opt-out gegen KI-Training
Was ist ein Opt-out gegen KI-Training?
Gemeint ist der Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG. Text und Data Mining an rechtmäßig zugänglichen Werken ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn der Rechtsinhaber sich diese Nutzung nicht vorbehalten hat. Mit einem wirksamen Vorbehalt können Rechteinhaber die Auswertung ihrer Werke für Trainingsdatensätze auf Grundlage dieser Schranke ausschließen.
Muss ein Nutzungsvorbehalt maschinenlesbar sein?
Bei online zugänglichen Werken ja. Nach § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG ist ein Vorbehalt dort nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Für Werke, die nicht online zugänglich sind, genügt eine andere geeignete Form, etwa ein Hinweis in Lizenzbedingungen oder im Impressum eines Buchs.
Reicht ein Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen einer Website?
Das ist nicht gesichert. Das Landgericht Hamburg hielt einen natürlichsprachlichen Vorbehalt in einem obiter dictum für möglicherweise ausreichend. Das Oberlandesgericht Hamburg (5 U 104/24) verlangte dagegen den Nachweis, dass der Vorbehalt zum Zeitpunkt der Nutzung maschinenlesbar war, und sah diesen im entschiedenen Fall als nicht erbracht an. Rechteinhaber sollten deshalb zusätzlich technische Mittel einsetzen.
Welche technischen Mittel eignen sich für einen Opt-out?
In Betracht kommen insbesondere robots.txt zum Ausschluss bestimmter Crawler, TDM-Vorbehalte über HTTP-Header, Meta-Tags oder Server-Dateien nach dem TDM Reservation Protocol sowie Vorbehalte in eingebetteten Datei-Metadaten. Empfehlenswert ist eine Kombination mehrerer Mittel mit einem zusätzlichen Hinweis in natürlicher Sprache und einer datierten Dokumentation.
Wann entscheidet der BGH im LAION-Verfahren?
Der Bundesgerichtshof hat am 3. September 2026 über die Revision im Verfahren I ZR 281/25 verhandelt und einen Verkündungstermin für den 17. Dezember 2026 bestimmt. Nach Berichten über die Verhandlung sieht der Senat unionsrechtlichen Klärungsbedarf, sodass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof möglich ist.
Wirkt ein Opt-out auch gegen Forschungseinrichtungen?
Nein. Die Schranke für Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d UrhG kennt keinen Nutzungsvorbehalt. Sie begünstigt vor allem nicht kommerziell tätige oder im öffentlichen Interesse arbeitende Forschungsorganisationen. Im LAION-Verfahren haben die Instanzgerichte diese Schranke auf einen gemeinnützigen Verein angewandt.
Wirkt ein Opt-out rückwirkend?
Grundsätzlich nicht. Ein Vorbehalt betrifft Nutzungen, die nach seiner Erklärung stattfinden. Wurden Werke bereits zuvor rechtmäßig im Rahmen der Schranke vervielfältigt, lässt sich dies durch einen späteren Vorbehalt nicht ohne Weiteres beseitigen. Nach dem Oberlandesgericht Hamburg kommt es auf den Zeitpunkt der Nutzung an, weshalb Vorbehalte frühzeitig gesetzt und dokumentiert werden sollten.
Müssen KI-Anbieter einen Opt-out beachten?
Ja. Neben § 44b UrhG verpflichtet Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025, eine Urheberrechtsstrategie einzuführen und Vorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie mit modernsten Technologien zu ermitteln und einzuhalten. Unterzeichner des Verhaltenskodex haben sich verpflichtet, robots.txt und weitere geeignete maschinenlesbare Protokolle zu beachten.
Welche Ansprüche habe ich, wenn meine Werke trotz Opt-out genutzt werden?
Greift keine Schranke und liegt keine Lizenz vor, ist die Vervielfältigung rechtswidrig. Rechteinhaber können nach § 97 UrhG Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz verlangen, häufig berechnet als angemessene Lizenzgebühr. Ergänzend kommen Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG und Vernichtungsansprüche nach § 98 UrhG in Betracht. Entscheidend ist der Nachweis von Vorbehalt und Nutzung.
Wann lohnt sich ein Anwalt beim Opt-out gegen KI-Training?
Ein Anwalt lohnt sich für Rechteinhaber mit wirtschaftlich bedeutsamen Werkbeständen, weil die Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und Vorbehalt, Verträge und Dokumentation aufeinander abgestimmt sein müssen. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung, sind Beweissicherung, Auswahl des Anspruchsgegners und die Durchsetzung von Ansprüchen anwaltlich zu begleiten.