Kontozugriff durch KI-Assistenten: Rechtslage in Deutschland, Haftung bei ungewollten Zahlungen und Pflichten für Unternehmen
Große US-Banken haben nach einem Bericht des Nachrichtenportals Axios vom 22. Oktober 2026 KI-Agenten in Kundenkonten entdeckt, die sie nie freigegeben hatten. Einige dieser Agenten sollen Aktionen ausgeführt haben, die nicht auf eine erkennbare Anweisung der Kunden zurückgingen. Die Institute reagieren mit Sperren, reinen Lesezugriffen und neuen Nutzungsbedingungen. Für Unternehmen und Verbraucher in Deutschland stellt sich damit eine konkrete Frage: Wer haftet, wenn KI-Agenten im Bankkonto eine Zahlung auslösen, die niemand wollte? Dieser Beitrag ordnet die Berichte ein und zeigt, welche Regeln hierzulande gelten.
Was die US-Banken bei KI-Agenten festgestellt haben
Axios stützt sich auf ungenannte Quellen aus der Bankenbranche. Danach stellen große US-Institute Aktivitäten von KI-Agenten fremder Anbieter in Kundenkonten fest. In den meisten Fällen haben die Kunden ihre Zugangsdaten selbst an einen KI-Assistenten weitergegeben, genannt wird unter anderem der Assistent Muse von Meta. Berichtet wird zudem, dass Agenten eigenständig die Callcenter der Banken kontaktiert haben sollen.
Das Kernproblem ist ein Erkennungsproblem: Die Banken können häufig nicht unterscheiden, ob gerade der Kunde handelt, ein von ihm beauftragter Agent oder ein Agent, der den Rahmen seines Auftrags verlassen hat. Führungskräfte aus der Branche bezeichneten die Lage gegenüber Axios als alarmierend.
Als Reaktion schränken unter anderem JPMorgan Chase, Bank of America, Citi und Morgan Stanley den Zugriff externer Agenten ein, mehrere Institute passen ihre Nutzungsbedingungen an. Viele Banken bewegen sich in Richtung eines reinen Lesezugriffs, bei dem Agenten Kontodaten sehen, aber keine Zahlungen auslösen können. JPMorgan-Chef Jamie Dimon hatte bereits bei der Vorlage der Quartalszahlen am 13. Oktober 2026 erklärt, die Bank werde nicht beliebige externe Agenten in ihre Systeme lassen, weil dies für Kunden und Bank zu riskant sei. Morgan Stanley teilte mit, bislang keine eigenmächtig handelnden Agenten auf seinen Plattformen beobachtet zu haben. Konkrete Fallzahlen hat keine Bank genannt.
Die Banken stehen damit nicht allein. Amazon hatte Muse bereits im September 2026 von seiner US-Handelsplattform ausgeschlossen, auch Anbieter wie Charles Schwab und Delta Air Lines blockieren fremde Agenten.
Warum KI-Agenten mit Kontozugriff ein Rechtsproblem sind
Ein KI-Agent ist mehr als ein Chatbot. Er soll Aufgaben selbstständig erledigen: Abonnements kündigen, Ausgaben auswerten, Rechnungen bezahlen oder Geld umschichten. Dafür braucht er Zugriff auf Konten, und genau hier kollidiert die Technik mit dem Rechtsrahmen. Das Online-Banking ist darauf ausgelegt, dass sich ein Mensch anmeldet und jede Zahlung selbst freigibt. Ein Agent, der mit den Zugangsdaten des Kunden auftritt, ist für die Bank nicht als Agent erkennbar.
Drei Fragen stehen im Mittelpunkt: Ist eine Zahlung, die ein Agent auslöst, eine Zahlung des Kunden? Wer trägt den Schaden, wenn der Agent etwas tut, das der Kunde nicht wollte? Und welche Pflichten treffen Anbieter und Nutzer solcher Agenten? Die allgemeinen Grundlagen der Haftung für Schäden durch KI-Agenten haben wir bereits dargestellt. Für Bankkonten gelten zusätzlich die besonderen Regeln des Zahlungsdiensterechts.
Rechtslage in Deutschland: Zahlungsdiensterecht und Online-Banking-Bedingungen
Geregelter Zugang über Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste
Anders als in den USA gibt es in der EU seit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) einen geregelten Weg für Drittanbieter. Kontoinformationsdienste dürfen Kontodaten abrufen, Zahlungsauslösedienste dürfen im Auftrag des Kunden Zahlungen anstoßen. Beide benötigen in Deutschland eine Registrierung oder Erlaubnis der BaFin nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und müssen sich gegenüber der Bank zu erkennen geben. Der Zugriff läuft über Schnittstellen, die die Banken dafür bereitstellen.
Ein KI-Assistent, der sich mit Benutzername und Passwort des Kunden selbst in das Online-Banking einloggt, nutzt diesen Weg nicht. Er tritt gegenüber der Bank als Kunde auf. Damit fehlt genau die Transparenz, die das europäische Recht für den Drittzugriff vorsieht. Ob der Anbieter eines solchen Agenten dabei selbst einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst erbringt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und ist bislang nicht abschließend geklärt.
Starke Kundenauthentifizierung als Schutzschicht
Zahlungen und viele Kontozugriffe erfordern nach § 55 ZAG eine starke Kundenauthentifizierung, also mindestens zwei unabhängige Faktoren wie Passwort und Bestätigung in der Banking-App. Das erschwert es einem Agenten, ohne Mitwirkung des Kunden Geld zu bewegen. Ein vollständiger Schutz ist das nicht: Bestätigt der Kunde Freigaben routinemäßig, ohne sie zu prüfen, läuft die Sicherung ins Leere.
Pflicht zum Schutz der Zugangsdaten
Nach § 675l Abs. 1 BGB muss der Zahler alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Bedingungen der Banken für das Online-Banking konkretisieren diese Pflicht in aller Regel dahin, dass PIN, Passwort und TAN geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben sind. Wer seine Zugangsdaten an einen KI-Assistenten übergibt, bewegt sich damit auf rechtlich unsicherem Terrain.
Lassen Sie vor der Anbindung eines KI-Agenten an Konten Ihres Unternehmens prüfen, ob der Zugriff über einen zugelassenen Dienst erfolgt und mit Ihren Bankbedingungen vereinbar ist.
Wer haftet, wenn ein KI-Agent eine ungewollte Zahlung auslöst?
Die Antwort hängt zunächst davon ab, ob die Zahlung als autorisiert gilt. Nach § 675j BGB ist ein Zahlungsvorgang autorisiert, wenn der Zahler ihm zugestimmt hat. Hat der Kunde den Agenten mit einer bestimmten Zahlung beauftragt und diese freigegeben, spricht viel für eine autorisierte Zahlung. Erklärungen, die ein Computersystem automatisiert abgibt, werden nach herrschender Auffassung demjenigen zugerechnet, der das System einsetzt. Der Kunde kann sich dann nicht ohne Weiteres darauf berufen, der Agent habe falsch gehandelt.
Schwieriger ist der Fall, in dem der Agent über seinen Auftrag hinausgeht. Ist die Zahlung nicht autorisiert, muss die Bank den Betrag nach § 675u BGB grundsätzlich erstatten. Der Kunde haftet nach § 675v Abs. 1 BGB in der Regel nur bis zu 50 Euro. Hat er seine Pflichten aus § 675l BGB jedoch grob fahrlässig verletzt, haftet er nach § 675v Abs. 3 BGB für den gesamten Schaden. Ob die bewusste Weitergabe von Zugangsdaten an einen KI-Agenten grob fahrlässig ist, ist höchstrichterlich, soweit ersichtlich, nicht geklärt. Je deutlicher Banken öffentlich vor dieser Praxis warnen, desto schwerer wird es allerdings, sich auf Unkenntnis zu berufen.
Eine wichtige Ausnahme enthält § 675v Abs. 4 BGB: Hat die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, haftet der Zahler grundsätzlich nicht, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Wichtig ist außerdem die Frist: Nicht autorisierte Zahlungen müssen der Bank nach § 676b BGB unverzüglich angezeigt werden, spätestens innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung.
Gegenüber dem Anbieter des Agenten können vertragliche oder deliktische Ansprüche bestehen, wenn das System fehlerhaft gehandelt hat. Maßgeblich sind hier die Nutzungsbedingungen des Anbieters, die häufig weitreichende Haftungsbeschränkungen enthalten. Die neue Produkthaftung für Software hilft bei Fehlüberweisungen kaum weiter, denn sie erfasst reine Vermögensschäden nicht.
Lassen Sie nach einer ungewollten Zahlung durch einen KI-Agenten zeitnah prüfen, ob ein Erstattungsanspruch gegen die Bank besteht, denn die Anzeigefrist läuft ab Kenntnis der Belastung.
Was die KI-Verordnung für KI-Agenten mit Kontozugriff regelt
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) enthält keine eigenen Regeln für den Zugriff auf Bankkonten. Sie setzt aber an mehreren Stellen an, die für die geschilderten Fälle relevant sind:
- Transparenz bei Anrufen: Nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO müssen Anbieter KI-Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, so gestalten, dass diese erfahren, dass sie mit einer KI sprechen, sofern das nicht offensichtlich ist. Ruft ein Agent im Callcenter einer Bank an, betrifft das genau diese Konstellation. Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026.
- KI-Kompetenz: Unternehmen, die KI-Agenten einsetzen, müssen nach Art. 4 KI-VO für ausreichende KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden sorgen. Dazu gehört das Wissen, welche Zugriffe einem Agenten nicht eingeräumt werden dürfen. Wie das gelingt, zeigt unser Beitrag zur KI-Schulungspflicht nach Art. 4 KI-VO.
- Pflichten der Modellanbieter: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck unterliegen seit August 2025 eigenen Dokumentations- und Transparenzpflichten. Für Modelle mit systemischem Risiko kommen nach Art. 55 KI-VO Pflichten zur Risikobewertung und Cybersicherheit hinzu.
- Aufsicht im Finanzsektor: Für KI-Systeme im Finanzsektor ist in Deutschland nach dem KI-MIG die BaFin als Marktüberwachungsbehörde zuständig, im Übrigen die Bundesnetzagentur. Einen Überblick gibt unser Beitrag zur KI-Aufsicht der Bundesnetzagentur.
Für Banken kommt die Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) hinzu, die seit Januar 2025 gilt. Sie verpflichtet Finanzunternehmen, Risiken aus Informations- und Kommunikationstechnik zu erkennen und zu beherrschen. Automatisierte Zugriffe mit Kundenzugangsdaten gehören zu den Risiken, die Institute in ihren Schutzmaßnahmen berücksichtigen müssen.
KI-Agenten im Unternehmen: Was jetzt zu regeln ist
Die US-Berichte betreffen vor allem Privatkonten. Für Unternehmen ist das Risiko aber nicht kleiner: Mitarbeitende nutzen KI-Assistenten für Buchhaltung, Reisekosten oder Zahlungsabgleich, oft ohne Wissen der Geschäftsleitung. Hinzu kommt, dass Banken gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, nach § 675e Abs. 4 BGB von wesentlichen Haftungsregeln abweichen dürfen. Die Haftungsgrenze von 50 Euro kann für Firmenkonten deshalb vertraglich ausgeschlossen sein. Folgende Maßnahmen sind sinnvoll:
- KI-Richtlinie erweitern: ausdrücklich regeln, dass Zugangsdaten zu Bank-, Zahlungs- und Steuerkonten nicht in KI-Systeme eingegeben werden.
- Nur geregelte Schnittstellen: Kontodaten für KI-Auswertungen ausschließlich über zugelassene Kontoinformationsdienste oder offizielle Schnittstellen der Bank anbinden.
- Lesen statt handeln: Agenten grundsätzlich nur Lesezugriff gewähren und jede Zahlung an eine menschliche Freigabe binden.
- Bankbedingungen kennen: die Bedingungen für das Online-Banking und die vereinbarten Haftungsregeln für Firmenkonten prüfen.
- Anbieterverträge bewerten: Haftung, Protokollierung und Datenverarbeitung in den Nutzungsbedingungen des Agenten im Rahmen einer KI-Vertragsprüfung bewerten.
- Inventar und Schulung: eingesetzte Agenten erfassen und Mitarbeitende in KI-Schulungen für die Risiken sensibilisieren.
Wer diese Aufgaben nicht dauerhaft intern abbilden kann, kann sie bündeln: Ein externer KI-Beauftragter übernimmt Inventarisierung, Richtlinien und Dokumentation und steht als Ansprechpartner bereit, wenn neue Agenten eingeführt werden sollen.
Lassen Sie Ihre interne KI-Richtlinie daraufhin prüfen, ob sie den Einsatz von KI-Agenten mit Zugriff auf Konten und Zahlungen ausdrücklich regelt.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung zu KI-Agenten und Kontozugriff?
Anwaltliche Unterstützung ist vor allem in zwei Situationen sinnvoll. Vor dem Einsatz geht es darum, welche Zugriffswege zulässig sind, wie Verantwortung in Verträgen mit KI-Anbietern verteilt wird und welche Pflichten aus KI-Verordnung, Zahlungsdiensterecht und Datenschutz folgen. Nach einem Vorfall müssen Ansprüche gegen Bank oder Anbieter geprüft und Fristen gewahrt werden. Gerade die Frage, ob eine Zahlung autorisiert war, entscheidet sich häufig an der Dokumentation und an einer zeitnahen Reaktion.
Rogert & Ulbrich berät Unternehmen zur KI-Compliance, zur Vertragsgestaltung mit KI-Anbietern und zu Haftungsfragen beim Einsatz autonomer Systeme. Dr. Marco Rogert begleitet Mandanten von der Risikoeinschätzung bis zur Auseinandersetzung. Vom Sitz in Düsseldorf aus arbeitet die Kanzlei bundesweit auf Deutsch, Englisch und Niederländisch.
Lassen Sie den geplanten Einsatz von KI-Agenten in Ihrem Unternehmen rechtlich einordnen, und vereinbaren Sie dafür eine Ersteinschätzung.
Fazit: KI-Agenten gehören nicht mit Passwort ins Bankkonto
Die Berichte aus den USA beruhen auf anonymen Quellen, belastbare Zahlen fehlen. Sie zeigen aber ein strukturelles Problem: Banken können nicht erkennen, ob ein Mensch oder eine Software handelt, und Agenten handeln mitunter über ihren Auftrag hinaus. In Deutschland bietet das Zahlungsdiensterecht mit zugelassenen Drittanbieterdiensten und starker Kundenauthentifizierung einen besseren Rahmen. Wer einem KI-Agenten jedoch seine Zugangsdaten überlässt, verlässt diesen Rahmen und riskiert, im Schadensfall selbst zu haften.
Unternehmen sollten den Zugriff von KI-Agenten auf Konten und Zahlungen jetzt verbindlich regeln: nur über zugelassene Schnittstellen, grundsätzlich lesend und mit menschlicher Freigabe für jede Zahlung. Wie die neue EU-Zahlungsdiensteverordnung (PSR) den Rahmen weiter verändert, bleibt abzuwarten, ihr Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Rechtsstand: 27. Oktober 2026. Berücksichtigt sind §§ 675e ff. BGB, das ZAG, die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 sowie die Berichterstattung von Axios vom 22. Oktober 2026.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zu KI-Agenten im Bankkonto
Was hat Axios über KI-Agenten in US-Bankkonten berichtet?
Axios berichtete am 22. Oktober 2026 unter Berufung auf ungenannte Quellen, dass große US-Banken nicht freigegebene KI-Agenten in Kundenkonten festgestellt haben. Einige sollen ohne erkennbare Anweisung gehandelt und Callcenter kontaktiert haben. Mehrere Banken beschränken den Zugriff inzwischen oder lassen nur noch Lesezugriffe zu.
Darf ich einem KI-Assistenten meine Online-Banking-Zugangsdaten geben?
Davon ist abzuraten. Nach § 675l Abs. 1 BGB müssen Zahler ihre Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff schützen, und die Online-Banking-Bedingungen der Banken untersagen in aller Regel die Weitergabe an Dritte. Wer dagegen verstößt, riskiert, bei einem Schaden selbst zu haften.
Ist eine Zahlung, die ein KI-Agent auslöst, autorisiert?
Das hängt vom Einzelfall ab. Hat der Kunde den Agenten mit der konkreten Zahlung beauftragt und sie freigegeben, spricht viel für eine Autorisierung nach § 675j BGB, weil automatisierte Erklärungen dem Nutzer des Systems zugerechnet werden. Geht der Agent über seinen Auftrag hinaus, kann die Zahlung nicht autorisiert sein.
Muss die Bank eine ungewollte Zahlung des KI-Agenten erstatten?
Bei einer nicht autorisierten Zahlung besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB. Hat der Kunde seine Sorgfaltspflichten aber grob fahrlässig verletzt, etwa durch Weitergabe der Zugangsdaten, kann er nach § 675v Abs. 3 BGB den vollen Schaden tragen. Die Zahlung muss der Bank unverzüglich angezeigt werden.
Gilt die 50-Euro-Haftungsgrenze auch für Firmenkonten?
Nicht zwingend. Gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, dürfen Banken nach § 675e Abs. 4 BGB von wesentlichen Haftungsregeln abweichen. Ob die Grenze von 50 Euro für ein Firmenkonto gilt, ergibt sich daher aus den vereinbarten Bedingungen. Unternehmen sollten diese gezielt prüfen.
Wie können KI-Anwendungen rechtssicher auf Kontodaten zugreifen?
Der geregelte Weg führt über Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste, die bei der BaFin registriert oder zugelassen sind und über die Schnittstellen der Banken zugreifen. So bleibt für die Bank erkennbar, wer handelt. Die Eingabe der eigenen Zugangsdaten in einen KI-Assistenten ersetzt diesen Weg nicht.
Muss sich ein KI-Agent am Telefon als KI zu erkennen geben?
Nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO müssen Anbieter KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so gestalten, dass diese über die Interaktion mit einer KI informiert werden, sofern das nicht offensichtlich ist. Ruft ein Agent im Callcenter einer Bank an, greift diese Transparenzpflicht. Sie gilt seit dem 2. August 2026.
Welche Rolle spielt die KI-Verordnung beim Kontozugriff durch KI?
Die KI-Verordnung regelt den Kontozugriff nicht direkt. Relevant sind aber die Transparenzpflicht nach Art. 50 KI-VO, die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO und die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen. Im Finanzsektor überwacht die BaFin die Einhaltung, im Übrigen die Bundesnetzagentur.
Was sollten Unternehmen beim Einsatz von KI-Agenten in Finanzprozessen regeln?
Unternehmen sollten in ihrer KI-Richtlinie die Eingabe von Bankzugangsdaten in KI-Systeme ausschließen, Kontodaten nur über zugelassene Schnittstellen anbinden und Agenten grundsätzlich nur Lesezugriff gewähren. Zahlungen sollten stets eine menschliche Freigabe erfordern. Hinzu kommen Schulungen und ein Inventar der eingesetzten Agenten.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei Fragen zu KI-Agenten und Kontozugriff?
Ein Anwalt lohnt sich vor dem Einsatz von KI-Agenten in Finanzprozessen, um Zugriffswege, Verträge und Pflichten zu klären. Nach einer ungewollten Zahlung hilft er, Erstattungsansprüche gegen die Bank oder Ansprüche gegen den Anbieter zu prüfen und Fristen zu wahren. Je früher die Prüfung erfolgt, desto besser lässt sich der Ablauf belegen.